Satzung
Satzung des Mitteldeutschen Presseclubs zu Leipzig e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Mitteldeutscher Presseclub zu Leipzig e.V.
- Er ist unter der Nr. 3986 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2 Zweck - Zweck des Vereins ist, die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Volksbildung selbstlos zu
fördern. Ebenso fördert der Verein internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und den Völkerverständigungsgedanken. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen wie
Vorträge, Podiumsdiskussionen und Seminare über aktuelle Themen aus dem Bereich der Kunst und
Kultur, aber auch der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit den
gesellschaftlichen Funktionen der Medien. Zur Förderung der internationalen Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird ein
Schwerpunkt auf Veranstaltungen gelegt, die internationale Zusammenhänge aufzeigen und
nahebringen sowie Achtung und Verständnis auch für fremde Völker und deren Kunst, Kultur,
Politik und Wissenschaft fördern und zur Völkerverständigung anregen. Ferner führt der Verein frei
zugängliche Bildungsveranstaltungen vielfältiger Art für Journalisten sowie journalistisch tätigen
Mitarbeitern von Unternehmen, Bildungsträgern, gemeinnützigen Organisationen im Medien- und
PR-Bereich sowie Volontären und Auszubildenden im Medienbereich. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige
Vereinigung werden. - Eine Mitgliedschaft als stimmberechtigtes und beitragspflichtiges Mitglied kann auf schriftlichen
Antrag erworben werden als
a. Ordentliches Mitglied
Ordentliche Mitglieder können sämtliche natürliche Personen sein, die aktiv einer journalistischen
Tätigkeit nachgehen.
b. Fördermitglied
Fördermitglieder können neben natürlichen Personen insbesondere auch juristische Personen,
Vereinigungen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen werden. Sie unterstützen die Arbeit des
Vereins insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen. Das Stimmrecht des Fördermitglieds
wird durch den Pressesprecher, den Kommunikationsbeauftragten oder einen Angehörigen des
Fördermitglieds mit entsprechenden Aufgaben ausgeübt.
c. Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds
Mitarbeiter/in eines Fördermitglieds können alle natürlichen Personen sein, die zu einem
Fördermitglied in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehen.
d. Juniormitglied
Juniormitglieder können natürliche Personen sein, die Studenten/Innen der Kommunikations- und
Medienwissenschaft oder Journalistik im Hauptfach bzw. Volontäre/Innen sind. Sie sollen durch
ihre Mitgliedschaft an die Aufgaben des Vereines herangeführt werden. - Daneben können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Vereinigungen, die
die Tätigkeiten des Vereins unterstützen wollen, auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden als
beitragszahlendes und stimmrechtsloses Gastmitglied. - Als stimmrechtslose und beitragsfreie Ehrenmitglieder können von der
Mitgliederversammlungen natürliche Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere
journalistisches Engagement sich besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten
eingebracht haben, gewählt werden. - Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit Stimmenmehrheit,
im Falle der Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied nur auf Vorschlag von
zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ehrenmitgliedschaft erfordert keinen Antrag. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines
Mitgliedsbeitrages im Rückstand, so kann es nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung der
zweiten Mahnung, an die von ihm dem Verein zuletzt benannte Anschrift durch Vorstandsbeschluss
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. - Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei nicht natürlichen Personen mit deren
Erlöschen. - Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge in Geld und Umlagen
zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Vorstand
für Finanzen (Schatzmeister/in), dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher/in),
dem Vorstand für Bildung und Kultur, dem Vorstand für Mitgliederangelegenheiten und dem
Vorstandsmitglied für Unternehmensbeziehungen. Der Vorstand wählt – begrenzt auf seine laufende
Amtszeit mit der Möglichkeit jederzeitiger Abberufung durch Wahl eines Nachfolgers – aus seiner
Mitte einen Vorstandssprecher/in, einen Schriftführer/in und deren Stellvertreter/Innen. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den genannten Vorstandsmitgliedern, gerichtlich
und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. - Der Vorstand und bis zu sechs Beisitzer/Innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden können, bilden den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstandschaft). - Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur bis zu einer Höhe von 10.000,00 €
eingehen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur stimmberechtigte
Mitglieder; mit dem Verlust dieser Rechtsstellung endet auch das Vorstandsamt. - Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beauftragt der erweiterte Vorstand
ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur ordentlichen Wahl eines Nachfolgers. - Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher oder seinem Stellvertreter
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorstandssprechers, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ehrenpräsidenten
können an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teilnehmen. - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Ehrenpräsidenten
- Die Mitgliederversammlung kann Vorstandssprecher nach Ablauf ihrer Amtszeit oder
sonstige Personen, die durch ihr persönliches und insbesondere journalistisches Engagement sich
besonders wirkungsvoll in aktuelle gesellschaftliche Debatten eingebracht haben, zu Ehrenpräsidenten
wählen. - Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt. - Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzuladen sind
alle Mitglieder, gleich ob stimmberechtigt oder nicht. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie
an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift abgesandt wurde. Dies kann auch die
zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds sein. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes oder stimmrechtsloses
Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. - Stimmrechtslose Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht.
- Versammlungsleiter/in ist der/die Vorstandssprecher/in und im Falle seiner Verhinderung
der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in. Sollten beide nicht anwesend sein oder bei der
Anwesenheit mehrerer Vorstände keine Einigung erzielt werden, wird ein Versammlungsleiter/in
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch
dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine
Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung hat in
geheimer Abstimmung zu erfolgen, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Blockwahlen sind zulässig, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. - Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich bei Abstimmungen ausschließlich durch ein mit
einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem zuvor bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Es wird den
Mitgliedern in angemessenem zeitlichem Abstand zur Versammlung zur Verfügung gestellt.
§ 7 Beirat
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat bestellen.
- Näheres regelt dann eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beiratsordnung.
- Der Beirat hat nur beratende Funktion.
§ 8 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Innen mit einer Amtszeit von jeweils
zwei Jahren, die die Kasse und Buchhaltung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu
erfolgen; über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten. - Kassenprüfer/Innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen,
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.. - Erfordern gesetzliche Bestimmungen die Liquidation des Vereins, so erfolgt diese durch den
Vorstand als Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit
von drei Vierteln die Einsetzung eines anderen Liquidators.
Vorstehende Satzung wurde am 09. Dezember 2013 auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung in Leipzig beschlossen und die §§ 2
und 11 in Abstimmung mit dem Finanzamt Leipzig geändert.
Leipzig, 23.10.2014